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	<title>Flaig Ritterhoff &#187; Photovoltaik</title>
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	<description>Rechtsanwälte in Partnerschaft</description>
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		<title>Anlagenbetreiber sind Verbraucher</title>
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		<pubDate>Wed, 09 Jan 2013 15:57:03 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ritterhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<description><![CDATA[Vor einigen Tagen hatte ich bereits via Twitter auf die ausgesprochen spannende mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof  hingewiesen, in der es um die Frage gehen sollte, ob Betreibern von Photovoltaikanlagen gegebenenfalls ein Haustürwiderrufsrecht zustehen kann. Rechtsreferendar Nicolai Growe fand die Frage genauso spannend wie wir und hat sich dankenswerterweise für uns in die mündliche Verhandlung [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Vor einigen Tagen hatte ich bereits<a href="https://twitter.com/RARitterhoff/status/287601409950633984"> via Twitter auf die ausgesprochen spannende mündliche Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof  hingewiesen</a>, in der es um die Frage gehen sollte, ob Betreibern von Photovoltaikanlagen gegebenenfalls ein Haustürwiderrufsrecht zustehen kann.</p>
<p>Rechtsreferendar Nicolai Growe fand die Frage genauso spannend wie wir und hat sich dankenswerterweise für uns in die mündliche Verhandlung gesetzt. Hier sein Bericht:</p>
<blockquote><p>Der Vorsitzende stellte kurz den Sachverhalt dar, wonach das ausgeübte Widerrufsrecht einzig von der Verbrauchereigenschaft des Klägers abhing, der eine Photovoltaikanlage auf dem Dach seines eigenen Wohnhauses installiert hatte.</p>
<p>Der Senat widersprach bei der rechtlichen Würdigung zunächst der <a href="http://openjur.de/u/565303.html">Argumentation des OLG Hamms</a>.  Dieses hatte sich nicht von der Verbrauchereigenschaft des Anlagenbetreibers überzeugen können. Diese Unsicherheit ließ das OLG Hamm daher nach Beweislastregeln zu Lasten des Klägers gehen.</p>
<p>Dabei habe sich das OLG, so der Vorsitzende, auf <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=526f82e30e217e15144d590f249e0bc0&amp;nr=49949&amp;pos=0&amp;anz=1">ein Urteil des BGH vom 30.9.2011 gestützt, das einen Sachverhalt betraf, in dem eine Anwältin über das Internet Lampen bestellt hatte und unklar blieb, ob dies für private oder berufliche Zwecke geschah</a>. Im Gegensatz dazu gebe es im vorliegenden Fall keine tatsächlichen Unsicherheiten, so dass es &#8220;an jeglichem Ansatzpunkt für Beweisfragen&#8221; fehle. Es liege eine Rechtsfrage vor, die zu entscheiden sei.</p>
<p>Dazu referierte der Vorsitzende zunächst das <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;sid=b9af99868d0527d9215dce6a80b840d3&amp;nr=18550&amp;pos=11&amp;anz=13">Urteil des XI. Senats vom 23.10.2001 </a>zur Abgrenzung Vermögensverwaltung/gewerbliche Tätigkeit (nach § <a href="http://dejure.org/gesetze/VerbrKrG/1.html" title="&sect; 1 VerbrKrG: Anwendungsbereich">1</a> Abs. 1 VerbrKrG), wonach entscheidend der Geschäftsaufwand sei.</p>
<p>Dieser sei hier so gering, dass nicht von einer gewerblichen Tätigkeit ausgegangen werden könne. Allerdings sei die vorgelagerte Frage zu klären, ob es sich bei dem Betrieb einer Photovoltaikanlage überhaupt um eine Vermögensanlage handele (hinsichtlich der Vermögensverwaltung vorliegen kann).</p>
<p>Dies sei im Vergleich zu sonstigen Vermögensanlagen, etwa Wertpapieren oder Immobilien, &#8220;naheliegend&#8221;. In allen Konstellationen falle zu Beginn eine gewisse Investition und ein gewisser Aufwand an, und im Anschluss würden &#8220;automatisch&#8221; Mieteinnahmen, Zinsen oder eben EEG-Vergütungen eingenommen. Der Senat sehe daher eine &#8220;große Nähe&#8221; zu den sonstigen Vermögensanlagen.</p>
<p>Es spreche nur ein Punkt für die Unternehmereigenschaft. Der Kläger sei als Anlagenbetreiber umsatzsteuerpflichtig und damit umsatzsteuerrechtlich Unternehmer. Der Gedanke der &#8220;Einheit der Rechtsordnung&#8221; könne daher für eine Unternehmereigenschaft sprechen &#8211; wenn nicht die oben genannten Kriterien die einschlägigeren seien, deren Ergebnis bereits erläutert worden seien.</p>
<p>Sofort nach der Einführung des Vorsitzenden bat der Beklagtenvertreter um Unterbrechung der Verhandlung und erkannte den Klaganspruch an.</p></blockquote>
<p>Mit der Anerkennung des mit der Klage geltend gemachten Anspruchs hat die Beklagte einen Präzedenzfall verhindert, auf den sich Anlagenbetreiber in Nachfolgeprozessen berufen könnten. Dies stellt eine übliche &#8211; <a href="http://www.ftd.de/unternehmen/versicherungen/:versicherer-und-grundsatzurteile-justizministerium-nimmt-prozesstaktik-unter-die-lupe/70082407.html">viel kritisierte</a> &#8211; Taktik dar. Denn ein Anerkenntnisurteil wird &#8211; im Gegensatz zu einem klassischen Urteil &#8211; nicht begründet.</p>
<p>In der Sache kann davon ausgegangen werden, dass der BGH auch zukünftig den Betrieb einer Photovoltaikanlage als Vermögensverwaltung einordnet. Dies hat für den Anlagenbetreiber den Vorteil, dass zu seinen Gunsten die Verbraucherrechte gelten, etwa &#8211; wie hier &#8211; die Verbraucherwiderrufsrechte, oder die günstigen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/474f.html">474f</a>f BGB.</p>
<p>Dagegen spricht auch nicht die erstaunlicherweise aufgeworfene umsatzsteuerliche Frage. Denn es ist ständige Rechtsprechung, dass die steuerliche Einordnung keine Auswirkung auf die zivilrechtliche Einordnung hat. Überdies besteuert der Gesetzgeber umsatzsteuerrechtlich gem. § <a href="http://dejure.org/gesetze/UStG/2.html" title="&sect; 2 UStG: Unternehmer, Unternehmen">2</a> UStG jegliche Einnahmen aus nachhaltiger Tätigkeit, auch wenn Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Damit fallen Anwendungsbereich von Umsatzsteuerrecht und Verbraucherrecht auseinander, die Umsatzsteuerpflichtigkeit von Anlagenbetreiber ist aus verbraucherrechtlicher Sicht eher zufällig.</p>
<p>Berücksichtigt man, dass üblicherweise der Erwerber einer Photovoltaikanlage nicht über sein Widerrufsrecht belehrt wird und das Verbraucherwiderrufsrecht bei fehlender Belehrung unbefristet ausgeübt werden kann, ist die geschilderte Tendenz des BGH gerade für Betreiber mangelhafter Anlagen ausgesprochen erfreulich.</p>
<p>Zur Verpflichtung von Rechtsschutzversicherungen, aufgrund der Einordnung des Betriebs von Photovoltaikanlagen Deckungsschutz zu gewähren, siehe <a href="http://www.flaig-ritterhoff.de/pionierarbeit/">hier</a>.</p>
<p><strong>Update vom 27. Februar 2013:</strong> Das Anerkenntnisurteil des BGH findet sich <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VIII%20ZR%20121/12&amp;nr=63306">hier</a>.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Warum sehr geringfügige Mängel sehr, sehr teuer werden können</title>
		<link>http://www.flaig-ritterhoff.de/warum-sehr-geringfueugige-maengel-sehr-teuer-werden-koennen/</link>
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		<pubDate>Tue, 06 Nov 2012 12:25:00 +0000</pubDate>
		<dc:creator>ritterhoff</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
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		<category><![CDATA[Urteile]]></category>
		<category><![CDATA[Windkraft]]></category>

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		<description><![CDATA[Wird die Lieferung und Montage einer Anlage zwar mangelhaft durchgeführt, kann der Lieferant oder Monteur die Nachbesserung verweigern, wenn die Nachbesserung wegen des hohen Aufwands unverhältnismässig ist (§ 439 Abs. 3 BGB bzw § 635 Abs. 3 BGB). Das wird in der Praxis auch gern getan. Eine heikle Argumentation für den Installateur, die leicht in [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Wird die Lieferung und Montage einer Anlage zwar mangelhaft durchgeführt, kann der Lieferant oder Monteur die Nachbesserung verweigern, wenn die Nachbesserung wegen des hohen Aufwands unverhältnismässig ist (§ <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/439.html" title="&sect; 439 BGB: Nacherf&uuml;llung">439</a> Abs. 3 BGB bzw § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/635.html" title="&sect; 635 BGB: Nacherf&uuml;llung">635</a> Abs. 3 BGB). Das wird in der Praxis auch gern getan.</p>
<p>Eine heikle Argumentation für den Installateur, die leicht in einem Pyrrhussieg enden kann.</p>
<p>Denn es gilt gleichzeitig die Regel, dass der Kunde des Lieferanten Monteurs sofort Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann, wenn die Nachbesserung verweigert wird. Und zwar auch dann, wenn der Lieferant oder Monteur die Nachbesserung zu Recht verweigerte, <a href="http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;az=VII%20ZR%20180/11&amp;nr=62070">wie der BGH gerade klarstellte</a>.</p>
<p>Im entschiedenen Fall hatte ein Heizungs- und Sanitärinstallation eine Heisswasserleitung nicht entsprechend den Vorgaben der geltenden Energieeinspeiseverordnung (EnEV) gedämmt. Als Folge fallen um € 50 jährlich erhöhte Energiekosten an. Die Beseitigung des Mangels hätte ca. € 44.000 gekostet. Der Installateur verweigerte daher die Nachbesserung und kürzte pragmatisch seine Restforderung um € 1.000, um die Nachteile des Mangels auszugleichen.</p>
<p>Die Weigerung geschah zu Recht, entschieden die Gerichte. &#8211; Nur sah sich der Installateur jetzt dem Problem ausgesetzt, dass der Kunde nun Schadensersatz statt der Leistung geltend machte &#8211; in Höhe von € 44.000. Obwohl dem Installateur Mängelbeseitigung mit Kosten in identischer Höhe zu Recht wegen Unzumutbarkeit verweigern durfte.</p>
<p>Aber auch das zu Recht, zumindest im Grundsatz. So der BGH.</p>
<p>Was den Installateur retten kann, ist vielleicht der Gedanke des Mitverschuldens, wenn dem Kunden das zumutbar ist. Nicht zumutbar sind dem Kunden Risiken, dass später größere oder gar gesundheitliche Mängelfolgen auftreten können. Im entschiedenen Fall hat der BGH die Sache zurückverwiesen, weil noch die Gefahr bestand, dass aufgrund des Mangels Salmonellengefahr bestehen könnte.</p>
<p>Lieferanten von Energieerzeugungsanlagen sollten daher zumindest bei Mängeln an der Elektroinstallation oder sonstigen Mängeln, als deren Folge Gesundheitsschäden nicht auszuschließen sind (z.B. bei bedenklicher statischer Auslegung der Konstruktion) sehr gut überlegen, ob sie sich auf die Geringfügigkeit berufen wollen.</p>
<p>Ansonsten kanns teuer werden.</p>
<p>&nbsp;</p>
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		<title>Kabelrecht versus übergewichtiger Bagger</title>
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		<pubDate>Wed, 07 Mar 2012 14:32:57 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Werden Flächen zum Betrieb einer Anlage vermietet, bekommen die Grundstückseigentümer in der Regel einen Mietvertrag vorgelegt, in dem es in der Hauptsache um den Standort der Generatoren geht &#8211; ob Photovoltaik-, Windkraft-, Biogas- oder BHKW-Anlagen betrieben werden sollen spielt dabei keine Rolle. Die Vergütung wird in der Regel vom Anlagenertrag abhängig gemacht, Kabelrechte werden &#8211; [...]]]></description>
				<content:encoded><![CDATA[<p>Werden Flächen zum Betrieb einer Anlage vermietet, bekommen die Grundstückseigentümer in der Regel einen Mietvertrag vorgelegt, in dem es in der Hauptsache um den Standort der Generatoren geht &#8211; ob Photovoltaik-, Windkraft-, Biogas- oder BHKW-Anlagen betrieben werden sollen spielt dabei keine Rolle. Die Vergütung wird in der Regel vom Anlagenertrag abhängig gemacht, Kabelrechte werden &#8211; wenn überhaupt &#8211; pauschal mit einer kleinen Einmalzahlung abgegolten.</p>
<p>Für den Preis erwirbt der Anlagenbetreiber damit pauschal das Recht zur Verlegung von Leitungen gestattet und das Freihalten der Trassen von Bebauung. Diese Gestattung wird abschliessend durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit abgesichert.</p>
<p>Dass solche Kabelrechte bei der Vertragsgestaltung haftungsrechtlich nicht gering geschätzt werden sollten, <a href="http://goo.gl/t8Rst">zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes</a>:</p>
<p>Ein Grundstückseigentümer hatte ein Leitungsrecht nach dem oben beschrieben Muster für eine Ferngasleitung bewilligt. Später nahm er ausserhalb der Leitungstrasse Arbeiten vor. Den notwendigen 20-t-Bagger liess er über die Leitungstrasse rollen. Zwar wurden Baggermatten verwendet, aber et kütt wie et kütt &#8211; ausgerechnet über der Leitung rutschte der Bagger von der Matte.</p>
<p>Der BGH hält den Grundstückseigentümer grundsätzlich für schadensersatzverpflichtet. Das Leitungsrecht sei durch die unglückliche Querung mit dem Bagger verletzt worden. Der Grundstückseigentümer haftet mangels vertraglicher Haftungsbegrenzung auch für leichteste Fahrlässigkeit für die Verletzung einmal eingeräumter Rechte. Damit muss er zahlen.</p>
<p>Im vom BGH entschiedenen Fall hielt sich immerhin der Schaden in Grenzen: Die Leitung war nur leicht beschädigt, eine Reparatur nicht notwendig. Lediglich die Überprüfungskosten muss der Grundstückseigentümer wohl zahlen.</p>
<p>&nbsp;</p>
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