OLG Düsseldorf: Luftlinie entscheidend für den Verknüpfungspunkt
Als zweites Oberlandesgericht hat das OLG Düsseldorf jetzt ein erstinstanzliches Urteil des LG Duisburg bestätigt, wonach entsprechend dem Wortlaut des EEG 2009 Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an dem Punkt mit dem Netz des Netzbetreibers zu verknüpfen sind der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist.
Die Rechtsprechung des BGH zum EEG 2004 sei nicht auf den veränderten Wortlaut des Gesetzes des EEG 2009 übertragbar.
Das Oberlandesgericht führt aus
Das Landgericht hat bei seiner Auslegung des maßgeblichen Gesetzestextes völlig zu Recht auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 abgestellt. Auch nach Auffassung des Senats ist die gewählte Formulierung einer erweiternden Auslegung schlicht nicht zugänglich (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2011, I-21 U 94/10, Rn. 58). Soweit der Bundesgerichtshof zu den Vorgängerregelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 bzw. § 4 Abs. 2 Satz EEG 2004 angenommen hat, es komme für die nähere Bestimmung, welcher Verknüpfungspunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des Netzbetreibers die “kürzeste Entfernung” aufweise, auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten seien (BGH, Urteil vom 08.10.2003, WM 2004, 742 ff., Rz. 22; Urteil vom 01.10.2008, WM 2009, 184 ff., Rz. 12), ist diese – schon mit dem damaligen Gesetzeswortlaut kaum vereinbare – Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Gesetzeslage nicht übertragbar. § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 und § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bestimmten lediglich den verpflichteten Netzbetreiber, enthielten jedoch keine Regelung dazu, an welchen von mehreren in Betracht kommenden Verknüpfungspunkten im Netz des zuständigen Netzbetreibers die Windenergieanlage anzuschließen war (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 60). § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 enthält aber gerade eine solche Bestimmung und macht zudem mit Aufnahme der Formulierung “in der Luftlinie kürzeste” deutlich, dass es für die Frage der “kürzesten Entfernung” allein auf geografische Gesichtspunkte und nicht auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung ankommen soll.
Den zutreffenden Ausführungen des OLG Düsseldorf ist kaum etwas hinzuzufügen. Da dies schon die zweite Entscheidung eines OLG zu dieser Frage ist, werden sich Netzbetreiber in Zukunft mit ihrer auf der veralteten BGH-Rechtsprechung stützenden Argumentation schwer tun.
Bestehen Netzbetreiber auf einem anderen Verknüpfungspunkt, haben Sie die Mehrkosten zu übernehmen.
