OLG Düsseldorf: Luftlinie entscheidend für den Verknüpfungspunkt

Als zweites Oberlandesgericht hat das OLG Düsseldorf jetzt ein erstinstanzliches Urteil des LG Duisburg bestätigt, wonach entsprechend dem Wortlaut des EEG 2009 Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen an dem Punkt mit dem Netz des Netzbetreibers zu verknüpfen sind der die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort der Anlage aufweist.

Die Rechtsprechung des BGH zum EEG 2004 sei nicht auf den veränderten Wortlaut des Gesetzes des EEG 2009 übertragbar.

Das Oberlandesgericht führt aus

Das Landgericht hat bei seiner Auslegung des maßgeblichen Gesetzestextes völlig zu Recht auf den eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung des § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 abgestellt. Auch nach Auffassung des Senats ist die gewählte Formulierung einer erweiternden Auslegung schlicht nicht zugänglich (ebenso OLG Hamm, Urteil vom 03.05.2011, I-21 U 94/10, Rn. 58). Soweit der Bundesgerichtshof zu den Vorgängerregelungen in § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 bzw. § 4 Abs. 2 Satz EEG 2004 angenommen hat, es komme für die nähere Bestimmung, welcher Verknüpfungspunkt bei mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten zu den Anlagen des Netzbetreibers die “kürzeste Entfernung” aufweise, auch darauf an, bei welchem der möglichen Anschlüsse die geringsten Gesamtkosten für die Herstellung des Anschlusses und für die Durchführung der Stromeinspeisung zu erwarten seien (BGH, Urteil vom 08.10.2003, WM 2004, 742 ff., Rz. 22; Urteil vom 01.10.2008, WM 2009, 184 ff., Rz. 12), ist diese – schon mit dem damaligen Gesetzeswortlaut kaum vereinbare – Rechtsprechung auf die nunmehr geltende Gesetzeslage nicht übertragbar. § 3 Abs. 1 Satz 2 EEG 2000 und § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 bestimmten lediglich den verpflichteten Netzbetreiber, enthielten jedoch keine Regelung dazu, an welchen von mehreren in Betracht kommenden Verknüpfungspunkten im Netz des zuständigen Netzbetreibers die Windenergieanlage anzuschließen war (vgl. OLG Hamm, a.a.O., Rn. 60). § 5 Abs. 1 Satz 1 EEG 2009 enthält aber gerade eine solche Bestimmung und macht zudem mit Aufnahme der Formulierung “in der Luftlinie kürzeste” deutlich, dass es für die Frage der “kürzesten Entfernung” allein auf geografische Gesichtspunkte und nicht auf eine gesamtwirtschaftliche Betrachtung ankommen soll.

Den zutreffenden Ausführungen des OLG Düsseldorf ist kaum etwas hinzuzufügen. Da dies schon die zweite Entscheidung eines OLG zu dieser Frage ist, werden sich Netzbetreiber in Zukunft mit ihrer auf der veralteten BGH-Rechtsprechung stützenden Argumentation schwer tun.

Bestehen Netzbetreiber auf einem anderen Verknüpfungspunkt, haben Sie die Mehrkosten zu übernehmen.

OLG Schleswig: Für Inbetriebnahme ist Modul = Anlage im Sinne des EEG

Pünktlich zur Inbetriebnahmedebatte hat das OLG Schleswig zu einem erlassenen Urteil eine Pressemitteilung herausgegeben, in der es just die Frage entschieden werden musste, wann eine Inbetriebnahme im Sinne des EEG vorliegt.

Zum Sachverhalt teilt das Gericht mit:

Der Kläger ließ auf seinem Grundstück an der schleswig-holsteinischen Westküste eine Solarstromanlage mit einer Gesamtleistung von 283 kW (Kilowatt) installieren. Von der Gesamtanlage waren Module mit 1,8 kW, also 0,64 % der Gesamtanlage, zum 30. Dezember 2009 betriebsbereit. Der Rest der Anlage wurde im Jahr 2010 fertig gestellt. [...] Mit seiner Klage möchte der Kläger erreichen, dass die gesamte Anlage als im Jahr 2009 errichtet gilt, so dass er für die nächsten 20 Jahre in den Genuss der höheren gesetzlich geregelten Einspeisevergütung für 2009 kommen würde. Hintergrund des Streits sind die sinkenden gesetzlichen Einspeisevergütungen für Solarstrom in den Folgejahren.

Leider ist der mitgeteilte Sachverhalt in der Pressemitteilung gerade zu den spannenden Fragen wenig aussagekräftig. Inwiefern waren die Module mit einer Nennleistung von 1,8kWp “betriebsbereit”. Was meint das Gericht genau, wenn es mitteilt, dass der Rest der Anlage erst im Jahr 2010 “fertiggestellt” wurde? Kein Wort zum Stromfluss oder zur Art der Montage.

Interessant ist das Urteil für Photovoltaikanlagenbetreiber dennoch. Die Pressemitteilung führt zu den Urteilsgründen aus:

Jedes einzelne Photovoltaikmodul ist eine Anlage im Sinne des Erneuerbare Energien Gesetz (§ 3 Nr. 1 EEG). Nur die Module der Gesamtanlage mit 1,8 kW sind bereits im Jahr 2009 in Betrieb genommen worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus einer Vorschrift im Erneuerbare Energien Gesetz (§ 19 EEG), nach der mehrere Anlagen zum Zwecke der Ermittlung der Vergütung für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage gelten, wenn sie sich unter anderem auf demselben Grundstück befinden. Nach Sinn und Zweck der Regelung wird deutlich, dass die Vorschrift mehrere Anlagen (Module) ausschließlich deshalb zu einer Anlage zusammenfügt, um eine missbräuchlich hohe Vergütung durch Zusammenstellung von mehreren kleinen Anlagen zu verhindern. Denn für kleinere Anlagen werden höhere Vergütungssätze für Strom bezahlt als für größere Anlagen. Zu der Frage, wann eine Anlage als in Betrieb genommen gilt, sagt die Vorschrift des § 19 EEG nichts aus. 

Denn das Gericht teilt die auch von uns vertretene Auffassung, dass jedes einzelne Modul als “Anlage” zu werten ist. Damit setzt es sich insbesondere von der bis vor Kurzem von der Eon Bayern AG vertretenen Auffassung ab, wonach die gesamte Anlage ortsfest montiert werden müsse.

Dass das Gericht ausserdem § 19 EEG lediglich vergütungssenkend anwenden will, ist ausserdem ein interessantes Detail.

Ich habe die Entscheidung vom Gericht angefordert und werde an dieser Stelle über weitere Ausführungen des Gerichts berichten.

Update: Das Urteil des OLG Schleswig begründet die Auffassung, wonach jedes einzelne Modul eine “Anlage” im Sinne des EEG ist, leider kaum. Schwerpunkt der Entscheidung ist die Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit § 19 EEG für den Inbetriebnahmebegriff relevant ist.

Vergütungswahrende Inbetriebnahme: Neue Hinweise von E.On Bayern

E.ON Bayern hat strenge neue Hinweise zur Vergütungssicherung durch rechtzeitige Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen vor dem Stichtag online gestellt.

Eine Bewertung:

1.
Unter dem Stichwort “Keine Inbetriebsetzung auf Vorrat” wird darauf hingewiesen, dass der Anlagenbetreiber das in Betrieb zu setzende Modul bereits gekauft haben haben müsse, bevor es von ihm oder auf seine Weisung in Betrieb gesetzt werden kann. Diese Auffassung hat so keine Grundlage im EEG. Aber:  Richtig ist, dass das EEG anlagenbezogen Mindestvergütungen vorschreibt.  Daraus wird man den Schluss ziehen können, dass eine Verbindung zwischen konkretem Modul und einer geplanten Konfiguration vorhanden sein sollte. Ob der Kauf oder ein anderes Kriterium den Ausschlag gibt, wird uns die Rechtsprechung in wenigen Jahren sagen.

2.
Unter dem Stichwort “Kein nachträgliches Installieren auf dem Dach” verweist E.ON unter Berufung auf ein Urteil des BGH zum EEG 2004 auf die bestehende Rechtsunsicherheit und stellt sich auf den Standpunkt, die Inbetriebnahme von Modulen und die spätere Versetzung auf ein Dach würde zu einer neuen Inbetriebsetzung führen.

Diese Darstellung ist zumindest sportlich, wenn nicht verzerrt. Der vom BGH entschiedene Fall beruht auf dem Sachverhalt, dass Module auf Stahlmasten montiert und in Betrieb genommen wurden. Später  wurde quasi unter die Anlage ein Gebäude gebaut, nach Fertigstellung der Arbeiten waren die Module plötzlich auf dem Dach des Gebäudes. Für diese Sondersituation hat der BGH entschieden, dass bei einem Sachverhalt, der in einer Vergütungserhöhung für den Anlagenbetreiber mündet, die Fertigstellung des Gebäudes ausschlaggebendes Moment für eine Neuinbetriebnahme ist. Dies ist aus dem Gesichtspunkt des Förderzweckes des EEG konsequent. Zu kritisieren ist dabei aber insbesondere, dass das Urteil die schon im EEG 2004 zu findende Definition der “Inbetriebnahme” ignoriert. Ob diese Entscheidung zum EEG 2012 n.F. Bestand hätte oder eine Einzelfallentscheidung zu einer Sondersituation bleibt, muss also noch abgewartet werden.

Die Zwangsläufigkeit, die E.ON Bayern in ihrer Darstellung suggeriert, ist jedenfalls falsch.

3.
E.ON Bayern ist der Auffassung, es sei ein Nachweis erforderlich, dass die in Betrieb genommenen Module zum Inbetriebnahmezeitpunkt auf dem Dach in Betrieb genommen wurden und verlangt zum Nachweis ein ausgefülltes Formular nebst Foto. Hinzu kommt ein Hinweis, dass Anlagenbetreiber das Risiko nachträglich entgegenstehender Entscheidungen “zum Beispiel durch Gerichte oder rückwirkende gesetzliche Änderungen) selbst trage.

Aus juristischer Sicht ist dieses Ansinnen nicht begründbar und hat den Geruch kartellrechtlich relevanter Behinderung von Anlagenbetreibern: Hier spielt ein Monopolist seine Marktmacht aus. Denn es steht nicht im Belieben des Netzbetreibers, Nachweise in bestimmter Form zu verlangen. Das Gesetz sieht keine bestimmte Form von Nachweisen vor.

4.
Vollkommen richtig ist allerdings der Hinweis von E.On Bayern, dass nur der Anlagenbetreiber Rechtssicherheit hat, der seine Anlage auf dem Dach in Betrieb setzt. Jeder Anlagenbetreiber, der derzeit sichtbare juristische Spielräume für sich nutzt muss sich klar sein, dass er dabei wirtschaftliche Risiken eingeht, falls die Rechtsprechung sich für eine andere Sicht entscheidet.

Dass die neue Veröffentlichung danach riecht, dass E.On Bayern die vorhandene Verunsicherung im Markt schürt, steht auf einem anderen Blatt und sollte von den Kollegen von den politischen Blogs kommentiert werden.

Dank an Frau Susanne Jung vom Solarenergie-Förderverein Deutschland e.V. (SFV) für den Hinweis auf die Veröffentlichung von E.On Bayern.

 

Kabelrecht versus übergewichtiger Bagger

Werden Flächen zum Betrieb einer Anlage vermietet, bekommen die Grundstückseigentümer in der Regel einen Mietvertrag vorgelegt, in dem es in der Hauptsache um den Standort der Generatoren geht – ob Photovoltaik-, Windkraft-, Biogas- oder BHKW-Anlagen betrieben werden sollen spielt dabei keine Rolle. Die Vergütung wird in der Regel vom Anlagenertrag abhängig gemacht, Kabelrechte werden – wenn überhaupt – pauschal mit einer kleinen Einmalzahlung abgegolten.

Für den Preis erwirbt der Anlagenbetreiber damit pauschal das Recht zur Verlegung von Leitungen gestattet und das Freihalten der Trassen von Bebauung. Diese Gestattung wird abschliessend durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit abgesichert.

Dass solche Kabelrechte bei der Vertragsgestaltung haftungsrechtlich nicht gering geschätzt werden sollten, zeigt diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes:

Ein Grundstückseigentümer hatte ein Leitungsrecht nach dem oben beschrieben Muster für eine Ferngasleitung bewilligt. Später nahm er ausserhalb der Leitungstrasse Arbeiten vor. Den notwendigen 20-t-Bagger liess er über die Leitungstrasse rollen. Zwar wurden Baggermatten verwendet, aber et kütt wie et kütt – ausgerechnet über der Leitung rutschte der Bagger von der Matte.

Der BGH hält den Grundstückseigentümer grundsätzlich für schadensersatzverpflichtet. Das Leitungsrecht sei durch die unglückliche Querung mit dem Bagger verletzt worden. Der Grundstückseigentümer haftet mangels vertraglicher Haftungsbegrenzung auch für leichteste Fahrlässigkeit für die Verletzung einmal eingeräumter Rechte. Damit muss er zahlen.

Im vom BGH entschiedenen Fall hielt sich immerhin der Schaden in Grenzen: Die Leitung war nur leicht beschädigt, eine Reparatur nicht notwendig. Lediglich die Überprüfungskosten muss der Grundstückseigentümer wohl zahlen.

 

Kürzung der Photovoltaikvergütung: Anlagenbetreiber, was tun?

Die drastische Mindestvergütungskürzung für neu in Betrieb genommene Anlagen führt derzeit zu massiver Verunsicherung im Markt.

Gerade die Anlagenbetreiber, die gerade eine Anlage bestellt haben, können jetzt schon die Weiterentwicklung beeinflussen, sei es faktisch (durch richtige Inbetriebnahme), sei es rechtlich (zum Beispiel durch Widerruf des Vertrages). Aber auch, wenn die bestellte Anlage erst nach dem Stichtag in Betrieb geht, bestehen unter Umständen Ansprüche.

Erste Hinweise zu Handlungsoptionen aus rechtlicher Sicht für Anlagenbetreiber und solche, die es eigentlich werden wollten. Link zum Artikel

Windparkshopping

Mit Vermittlungsprovisionen lässt sich so richtig viel verdienen. Manchmal. Ordentliche Vertragsgestaltung hilft jedenfalls dabei. Dass hohe Investitionsvolumina nicht notwendig mit hoher Qualität der Vertragsgestaltung verbunden sind, zeigt ein heute veröffentlichtes BGH-Urteil zu einem Vertrag, der Einblicke in die üblichen Verfahren beim Kraftwerksshopping von Energieversorgungsunternehmen gibt.

Ein mit den Marktverhältnissen in Polen vertrauter Berater, dessen entsprechende Erfahrungen es ihm ermöglichen, das EVU bei dem Erwerb oder der Genehmigung von Projekten zielgerecht zu unterstützen, hatte sich einseitig exklusiv vertraglich gegenüber einem EVU zur Informationsbeschaffung, Kontaktvermittlung und zu begleitenden beratenden Tätigkeiten verpflichtet. Dafür sollte er eine Provision erhalten, wobei die Höhe der Provision grundsätzlich vergleichbar mit Maklercourtagen bei Hauskäufen war. Es wurde vereinbart:

Für die ersten 500 Mio EUR des Wertes eines Projektes beträgt der Honorarsatz 3% für den Wertbereich von 500 Mio EUR – 1.0 Mrd EUR 2%, für den Wertbereich über 1 Mrd. EUR 1%

Im folgenden erwarb das EVU Anteile an zwei Windparks, ohne dass der Kläger an dem Erwerb beteiligt gewesen wäre. Er klagte dennoch mit dem Ziel, eine Erfolgsvergütung zu erhalten.

Die Gerichte wiesen die Klage wenig überraschend ab, obwohl der Aufgabenkatalog auch dienstleistungsähnliche Verpflichtungen des Klägers enthielt. Nach der Struktur des Vertrages müsse die Tätigkeit des Klägers zumindest auch ursächlich für das Geschäft sein.

Der Berater war einseitig an das EVU gebunden, das seinerseits frei war, ohne den Berater Projekte zu akquirieren. Gleichzeitig war die Vergütung des Beraters rein erfolgbasiert. Eine unvorteilhafte Kombination für den Berater.

 

OLG Bamberg: 5 Jahre Gewährleistung für Photovoltaikanlagen. – Erste höchstrichterliche Entscheidung zur Verjährung von Mängelansprüchen.

Das Oberlandesgericht Bamberg hat das neue Kalenderjahr mit einem Paukenschlag eröffnet.  Solarteure und Vorlieferanten verliessen sich bislang häufig darauf, für Photovoltaikanlagen gelte die reguläre zweijährige Verjährungsfrist für Mängelrechte bei beweglichen Sachen. Dass sie es sich damit zu einfach machten, zeigt die neue Entscheidung.

Link zum Artikel

Pionierarbeit

Durch unseren Tätigkeitsschwerpunkt für Unternehmen und Anlagenbetreiber der – aus juristischer Sicht immer noch relativ neuen – Erneuerbare-Energien-Branche befassen wir uns immer wieder mit Rechtsfragen, die nicht oder so noch nicht gerichtlich für die Branche entschieden wurden. Das führt auch dazu, dass wir gelegentlich das anwaltliche Highlight erleben, erste Entscheidungen für die Branche zu erwirken.

Link zum Artikel

Neuer Name, neuer Standort.

… und so fand das neue Jahr uns dort, wo Freiburg am schönsten ist.

Nicht nur das: Wir haben die Gelegenheit genutzt und unsere neuen Büroräume in unmittelbarer Nähe zu nichtjuristischen Fachleuten aus den Bereichen Bauen und Energie genommen und hoffen auf täglichen Austausch.

In Zukunft möchten wir neue rechtliche Entwicklungen und die Erfahrungen aus unserer bau- und energierechtlichen Praxis hier zusammenfassen und teilen.

Herzlich willkommen.

Lars Ritterhoff